Die Gemeinden sind gemäß § 88 Zuständigkeitsverordnung berechtigt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) zu verfolgen und zu ahnden.
- Überwachung des ruhenden Verkehrs (z. B. Halte- und Parkverstöße)
 - Geschwindigkeitsüberwachung
 - Verkehrsordnungswidrigkeiten von Radfahrern auf Gehwegen
 - Verstöße gegen folgende Verkehrszeichen
	
- Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
 - Zeichen 237 (Radweg),
 - Zeichen 239 (Gehweg),
 - Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
 - Zeichen 241 (Getrennter Geh- und Radweg),
 - Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende einer Fußgängerzone),
 - Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
 - Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs).
 
	 
Gemeinden können Verkehrsüberwachung eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden betreiben (z. B. Beteiligung an einem Zweckverband).