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Gaststättenrechtliche Gestattung für vorübergehenden Alkoholausschank aus besonderem Anlass; Beantragung

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). 

  • Anlassgastronomie
  • Ausschankgenehmigung
  • Dorffest oder Sportveranstaltung
  • Führungszeugnis
  • Gaststättenrechtliche Gestattung
  • Gestattung
  • Glühweinausschank
  • Schankerlaubnis
  • Schankgenehmigung
  • Schanklizenz
  • Schausteller, Wirte und Vereine
  • Vorübergehende Gaststättenerlaubnis
  • Weihnachtsmarkt
Stand: 18. August 2025
Beschreibung

Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest, Weihnachtsmarkt) ist eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG notwendig. Dies gilt für Schausteller, niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, aber auch für Vereine.

Ansprechpartner

Herr Florian Sedlmayr

Funktion: Sachbearbeiter

buergeramt@grainau.de

+49 8821 9818 20

Frau Andrea Direske

Funktion: Sachbearbeiterin

ordnungsamt@grainau.de

+49 8821 9818 13

Fristen

Für eine kostenfreie Genehmigungsfiktion ist es Voraussetzung, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt wird. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist in Textform (d. h. einfache E-Mail oder über ein bereitgestelltes Online-Verfahren ausreichend) bei der zur zuständigen Gemeinde zu stellen.

Erforderliche Unterlagen
  • Allgemeine Angaben
    • Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
    • Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke.
  • Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:
    • eine gültige Reisegewerbekarte,
    • eine gültige Gaststättenerlaubnis,
    • eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
    • eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder
    • ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr

    Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit kann, sofern kein alter Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen. Auch ein Zuverlässigkeitsnachweis aus einem anderen EU-Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung, der ggf. auch durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen ersetzt werden könnte, kann vorgelegt werden.

    Für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt sowie Zuverlässigkeitsnachweis (Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)

Lebenslagen

  • Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen (ID: 20000107)
  • Freizeitgestaltung (ID: 19000104)
  • Schritt in die Selbständigkeit (ID: 10000910)
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