Sie sind hier: Home » Leistungsbeschreibungen » Ladenöffnungszeiten; Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag
Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle in Bayern können an vier individuell wählbaren Werktagen im Jahr länger als 20 Uhr bis höchstens 24 Uhr öffnen. Die hierfür notwendige Anzeige muss bei der zuständigen Gemeinde erfolgen.
Verkaufsstellen können jährlich bis zu vier individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr durchführen. Hierfür ist eine Anzeige bei der zuständigen Gemeinde notwendig. Zuständig ist die Gemeinde, in der die Verkaufsstelle liegt.
Verkaufsstellen sind
An folgenden Tagen ist eine individuelle verkaufsoffene Nacht nicht möglich:
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung erfolgen.
Sie können die geplante Öffnung bei der zuständigen Behörde formlos unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit oder - soweit vorhanden - über das bereitgestellte Online-Verfahren oder Formular anzeigen.
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