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Wasserrecht - Einbringen von geräumtem Schnee in oberirdische Gewässer


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1. Wasserrecht; Einbringen von geräumtem Schnee in oberirdische Gewässer
Der bevorstehende Winter und die damit verbundene Schneeräumung von Verkehrsflächen gibt Anlass, auf Folgendes ausdrücklich hinzuweisen: Das Einbringen von Räumschnee in oberirdische Gewässer (hierzu gehört auch das Ablagern von Räumschnee auf den Böschungen eines Gewässerbettes) ist aus folgenden Gründen zu unterlassen:

1. Die durch das Räumen, Abtransportieren und Verkippen verdichteten und verfestigten Schneemassen stellen insbesondere bei kleineren Gewässern im Hochwasserfall (z. B. plötzlich einsetzendes Tauwetter) ein erhebliches Abflusshindernis im Gewässer dar. Dadurch kann es rasch zu Wassergefahren kommen.

2. Im abgeräumten Schnee sind in der Regel erhebliche Mengen Verunreinigungen enthalten.

3. Durch das Schmelzen der Schneemassen im Gewässer wird diesem Wärme entzogen. Dadurch wird vor allem bei niedrigen Abflüssen die Eisbildung im Gewässer begünstigt. Dies kann zu Eisgefahren, aber auch zu Fischsterben führen. Darüber hinaus kann das Einbringen von Räumschnee einen Verstoß gegen § 32 WHG im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftatbestand nach § 324 StGB darstellen.
Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bittet die Räumpflichtigen, die Räumschneebeseitigung ordnungsgemäß, insbesondere gewässerunschädlich, durchzufüh